Rentenbeginn
Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), so können Sie diesen auch bei uns geltend machen.
Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, so beginnt Ihre KZVK-Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären.
Die Inanspruchnahme einer sogenannten Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind Renten wegen Alters, die wegen Hinzuverdienst nur zu einem Drittel, der Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werden) löst bei der Kasse keinen Rentenanspruch aus.
Vorzeitige Inanspruchnahme
Sofern dies vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze der Fall ist, wird die KZVK-Rente um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.
Wartezeit
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die Wartezeit erfüllt sein, d. h. mindestens 60 Beitragsmonate müssen zurückgelegt worden sein.
Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst.
Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich.











