Neuer gesetzlicher Mutterschutz nach Fehlgeburten

Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Seit dem 1. Juni 2025 gilt das neue „Mutterschutzanpassungsgesetz“. Es sieht erstmals vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt als besonders belastendes Ereignis einen Anspruch auf gesetzlich geregelte Schutzzeiten haben.
Mutterschutzzeiten nach Fehlgeburt
Der Anspruch auf Mutterschutz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsverlustes:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
- ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Bedeutung für die Zusatzversorgung
Diese Mutterschutzzeiten werden bei der Zusatzversorgung als sogenannte soziale Komponente anerkannt.
Meldung durch den Arbeitgeber erforderlich
Damit diese Zeiten in die Zusatzversorgung einfließen, ist eine Meldung durch den Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse notwendig.
Wichtig für die spätere Betriebsrente
Mutterschutzzeiten fließen in die Wartezeit für eine Betriebsrente mit ein. Daher ist eine vollständige und korrekte Erfassung besonders relevant für die Anspruchsberechnung im Ruhestand.