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Überleitung

Wechseln Mitarbeitende den Arbeitgeber, hat dies Auswirkungen auf die Zusatzversorgung.

Portrait eines Mannes mittleren Alters

Pflichtversicherung: Überleitung und Anerkennung

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist für die Zusatzrente entscheidend, ob der vorherige Arbeitgeber Ihres neuen Mitarbeiters bzw. Ihrer neuen Mitarbeiterin einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist. 

Neuer Arbeitgeber ist ebenfalls der KZVK angeschlossen? 

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem anderen unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden. Die bestehende Pflichtversicherung wird in der Regel unter der gleichen Versicherungsnummer fortgeführt und Sie als neuer Arbeitgeber führen die Pflichtbeiträge entsprechend an uns ab. 

Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung? Überleitungsantrag! 

Ein Wechsel des Arbeitsplatzes kann jedoch auch mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Ist der ehemalige Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Antrag auf Überleitung wird beim neuen Arbeitgeber bzw. der neuen Zusatzversorgungseinrichtung gestellt.

Hier nutzen Sie bitte unseren Antrag auf Überleitung/Anerkennung

Kirchliche Zusatzversorgungskassen

Gebietskassen

Stadtkassen

Sparkasseneinrichtungen 

Sonstige Zusatzversorgungseinrichtungen 

Das Überleitungsabkommen beruht auf dem "Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.". Danach findet grundsätzlich zwischen den angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften in der Pflichtversicherung statt.

Besonderheit: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Knappschaft-Bahn-See

Bitte beachten Sie, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Knappschaft-Bahn-See (KBS) dem Überleitungsstatut nicht beigetreten sind. Es existiert jedoch ein gesondertes Abkommen, womit eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten möglich ist. Satzungsgemäß gilt es eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zu erfüllen. Mit der gegenseitigen Anerkennung werden beidseitig geführte Beitragsmonate zusammengerechnet, aber nicht übergeleitet. Sollte bei allen Kassen zusammen die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt sein, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung die bei ihr erzielte Betriebsrente aus.

Wichtig ist, dass in diesem Falle sowohl bei der VBL/KBS als auch bei unserer Zusatzversorgungskasse einen Antrag auf Betriebsrente gestellt werden muss.

Freiwillige Versicherung

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses zu einem anderen unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre freiwillige Versicherung weiterzuführen oder beitragsfrei stellen zu lassen. Ist der neue Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, haben sie zudem die Option, die freiwillige Versicherung überzuleiten

Aufgrund unterschiedlicher Tarifkonstellationen bei den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen unterscheiden sich die Leistungsansprüche im Bereich der freiwilligen Versicherung. Die Versicherten haben die Möglichkeit, dass wir die aus der Überleitung entstehenden Ansprüche vorab errechnen. Auf Grundlage der eingezahlten Beiträge wird ein versicherungsmathematischer Beitrag errechnet, auf dessen Basis ein Angebot unterbreitet wird. Die Versicherten entscheiden dann, ob die Übertragung für sie sinnvoll erscheint oder nicht. Im letzteren Fall bleibt die Anwartschaft bei der ursprünglichen Zusatzversorgungseinrichtung bestehen.

Die Grundvoraussetzung für eine Übertragung der freiwilligen Versicherung zu unserer Zusatzversorgungskasse ist, dass bereits eine freiwillige Versicherung bei uns begründet wurde. Es muss daher mindestens ein Monatsbeitrag eingezahlt worden sein. 

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

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