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Zusatzrente

Junger Mann mit Brille unterhält sich mit seiner Arbeitskollegin

Mit der Zusatzrente der KZVK bieten Sie Ihren Mitarbeitenden einen echten Mehrwert: Von diesem Versprechen profitieren nicht nur Ihre Mitarbeitenden im Alter. Sie steigern zudem Ihre Attraktivität als Arbeitgeber. Attraktive Arbeitgeber finden leichter passende Bewerberinnen und Bewerber und profitieren von einer hohen Verbundenheit und Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden. Nutzen Sie die Zusatzversorgung als Plus im Wettbewerb um Fachkräfte!

Welche Vorteile bietet Ihnen die KZVK?

  • soziale Absicherung für Ihre Mitarbeitenden 
  • dient langfristiger Bindung von Mitarbeitenden und steigert die Zufriedenheit
  • bringt Sie nach vorn im Wettbewerb um Fachkräfte
  • rentabel und sicher 
  • kompetent und kollegial 
  • kostengünstig und kostenbewusst 
  • Zusatzrente durch freiwillige Beiträge mit der ZusatzrentePLUS ergänzbar

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir helfen Ihnen, den Mehrwert der Kirchlichen Zusatzversorgung hervorzuheben. Gern stellen wir Ihnen Informationsmaterialien rund um die Kirchliche Zusatzversorgung zur Verfügung. Wir bieten zudem Vorträge und Beratungstage in Ihre Einrichtung an oder schulen Ihre Personalabteilungen im Umgang mit der Zusatzversorgung. Sprechen Sie uns einfach an! 

Schulung und Beratung

Unseren Beteiligten bieten wir ein umfangreiches und kostenfreies Beratungsangebot. Gerne kommen wir in Ihre Einrichtung und informieren Ihre Mitarbeitenden in Vortragsveranstaltungen über die Kirchliche Zusatzversorgung oder bieten individuelle Beratungen. Basisseminare, Tagungen, Online-Schulungen für Personalabteilungen runden unser Angebot ab.

Mehr zu unserem Angebot

Welche Mitarbeitenden sind versicherungspflichtig?

Versicherungspflichtig sind grundsätzlich Beschäftigte, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die die Wartezeit erfüllen können. Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht beginnt mit Beschäftigungsbeginn und endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben sind.

Einzelheiten zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht sowie den Ausnahmen von der Versicherungspflicht finden Sie in den §§18-20 der Satzung.

Wartezeit

Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die Wartezeit erfüllt sein. Nach KZVK-Satzung müssen mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt worden sein. Als Beitragsmonat wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht worden sind (§32 Abs. 1 S2 der Satzung). Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen werden angerechnet. 

Nach §1b Abs. 1 des BetrAVG gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Dienstgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten.

Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst. Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich. 

Unabhängig davon gilt: Soweit ein Arbeitnehmer nach dem 31.05.2012 aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung eine Eigenbeteiligung an den Zusatzversorgungsbeiträgen zu erbringen hat, ist bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente für diese anteilige Betriebsrente keine Wartezeit erforderlich (§32 Abs. 5 S. 4 der Satzung).

Wie teile ich Änderungen mit?

Sofern Sie nicht bereits maschinelle Meldungen an uns übermitteln, nutzen Sie bitte für Anmeldungen, Abmeldungen, Nachmeldungen und Änderungsmeldungen unseren Universalvordruck. Dieser enthält auch eine Übersicht zum Aufbau des Buchungsschlüssels und den Abmeldegründen.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

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