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ZusatzrentePLUS

Zwei Arbeitskolleginnen verschiedenen Alters schauen gemeinsam auf einen Monitor

Die ZusatzrentePLUS bietet Ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, über die Pflichtversicherung hinaus zusätzliche Rentenansprüche durch freiwillig geleistete Beiträge zu erzielen.

Wahlweise stehen Ihren Beschäftigen eine in der Regel durch den Arbeitgeber bezuschusste Entgeltumwandlung, eine staatlich geförderte Riester-Rente oder eine arbeitgeberfinanzierte Höherversicherung ohne Förderung zur Verfügung.

Antworten auf Fragen rund um die Entgeltumwandlung und Riester-Förderung finden Sie in unserem Bereich für Versicherte. Dort finden Sie auch den Antrag auf ZusatzrentePLUS. 

Staatliche Förderung mit der ZusatzrentePLUS

Nutzen Sie unseren Förder-Rechner, mit dessen Hilfe Sie sich Ihre individuelle ZusatzrentePLUS einmal ausrechnen können.

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Unter welchen Voraussetzungen wird durch den Arbeitgeber ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt?

Mit der im Jahr 2018 verabschiedeten Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde eine verpflichtende Regelung zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt. Die Regelung betraf alle Einrichtungen, die nicht den BAT-KF anwenden. Sie sah vor, dass zunächst nur die ab dem 1. Januar 2019 neu vereinbarten Entgeltumwandlungen bezuschusst werden sollten. Für alle bereits bestehenden Verträge galt eine dreijährige "Schonfrist".

Seit dem 1. Januar 2022 fallen auch Altverträge unter die Zuschusspflicht. Soweit kein tariflicher Ausschluss besteht, muss der Arbeitgeber 15 % des sozialversicherungsfrei umgewandelten Beitrags als Zuschuss in die Entgeltumwandlung abführen, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Für Arbeitgeber, die den BAT-KF anwenden, hat sich nichts geändert. Hier bleibt es bei der bereits seit 2012 bestehenden Bezuschussung nach der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (EU-ARR), die im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist. Danach wird für sozialversicherungsfreie Umwandlungsbeträge weiterhin ein Zuschuss in Höhe von 19,6 % gezahlt. Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, erhalten 15 % an Beitragszuschuss.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

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