KZVK-Newsletter 2/21 vom 11.11.2021 (Aufstockungsbetrag)
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BAT-KF: Aufstockungsbetrag in voller Höhe beitragspflichtig
Schiedskommission beschließt verbindlichen Arbeitgeberzuschuss
Mit unserem KZVK-Newsletter 4/20 (vom 25.06.2020) haben wir Sie über die Auswirkungen des Corona-Steuerhilfegesetzes vom Juni 2020 auf die KZVK-Beitragspflicht von Entgeltbestandteilen bei Kurzarbeit informiert. Da die Beitragspflicht nach unserer Satzung grundsätzlich der Steuerpflicht folgt, teilten wir Ihnen mit, dass der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags nicht beitragspflichtig in der Zusatzversorgung ist. Erst ein über diese 80 % hinausgehender Zuschuss ist steuerpflichtig und damit auch KZVK-beitragspflichtig. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARS-RWL) hat nun für den Bereich des BAT-KF etwas anderes bestimmt.
Regelung gilt von Juli bis Dezember
Die Schiedskommission hat in Ihrer Sitzung am 27. Oktober 2021 den § 6 Abs. 7 BAT-KF neu gefasst und die verbindliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf mindestens 85 % (für die oberen Entgeltgruppen) bzw. 90 % (für die unteren Entgeltgruppen) beschlossen. Dabei wurde – angelehnt an den TV-Covid im öffentlichen Dienst – auch festgelegt, dass die Aufstockung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist. Die Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2021.