Rund um Ihre KZVK-Betriebsrente entstehen bestimmt viele Fragen. Oft beschäftigen die gleichen Fragen auch unsere anderen Rentnerinnen und Rentner. Daher finden Sie an dieser Stelle die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ihren Rentenbezug.
Wenn ein Anspruch auf Vollrente (dazu zählt auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, können Sie diesen Anspruch auch bei der KZVK geltend machen. Um Ihre Betriebsrente zu erhalten, reichen Sie einfach einen Rentenantrag bei der KZVK ein.
Informieren Sie sich auf unseren Unterseiten Rentenbeginn und Rentenantrag zu Themen rund um den Start Ihrer Betriebsrente.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die sogenannte Wartezeit erfüllt sein. Nach KZVK-Satzung müssen mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt worden sein. Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen werden angerechnet.
Nach §1b Abs. 1 des BetrAVG gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Dienstgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten.
Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst. Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich.
Um Ihre KZVK-Betriebsrente zu erhalten, reichen Sie einfach den Rentenantrag ein. Wie das genau funktioniert und welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie auf unserer Seite zum Rentenantrag:
Sofern Sie vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen möchten, wird die KZVK-Rente aus der Pflichtversicherung um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.
Grundsätzlich unterliegen Betriebsrenten der Steuerpflicht. Daher erhalten alle Rentnerinnen und Rentner, die Leistungen von unserer Kasse beziehen, eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG. Sie wird von uns jährlich per Briefpost versandt.
Sie haben Fragen zu Ihrer Leistungsmitteilung? Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Wir versenden jährlich im Januar/Februar an alle Rentnerinnen und Rentner, die Leistungen aus der Rentenzusatzversicherung erhalten, eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG.
Sie haben Fragen zu Ihrer Leistungsmitteilung? Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Ihre KZVK-Rente unterliegt grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Informieren Sie sich hier über die aktuellen Regelungen:
Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" (GKV- BRG) beschlossen. Damit werden viele ZVK-Rentnerinnen und -Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.
Ab 1. Januar 2024 liegt dieser Freibetrag bei 176,75 € monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen lediglich auf den Teil der Betriebsrente, der oberhalb des Freibetrages liegt. Der Freibetrag ist dynamisch (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der alten Bundesländer nach § 18 SGB IV) und verändert sich jährlich anhand der allgemeinen Lohnentwicklung.
Welche Auswirkungen hat das für die ZVK-Rente?
Für alle ZVK-Renten unterhalb des vorgenannten Freibetrages änderte sich durch die Einführung nichts, da auch bisher keine Krankenversicherungsbeiträge fällig waren. Für alle übrigen ZVK-Renten führt der Freibetrag zu einer spürbaren Entlastung.
Liegen die Renten über dem o. g. Betrag, sind zukünftig Krankenversicherungsbeiträge nur auf den Teil der Rente zu zahlen, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um den vollen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Gibt es auch Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen?
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Hier gilt der Freibetrag nicht, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bleibt.
Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG dürfen Betriebsrenten nur abgefunden werden, wenn sie eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Sollte Ihre monatliche Rente unter dieser Grenze liegen, weisen wir Sie in der Rentenentscheidung ausdrücklich auf eine mögliche Abfindung hin.
Altersrenten, die diese Grenze nicht überschreiten, werden gemäß § 41 der Satzung der Kasse in jedem Fall abgefunden.
Hinweise zum Thema Rente und Hinzuverdienst finden Sie unter Hinzuverdienst.
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Witwen und Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Waisen. Der Anspruch wird durch Vorlage des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente nachgewiesen. Eine Waisenrente wird nur für leibliche und angenommene Kinder und bis zum 25. Lebensjahr, längstens bis zum Ende des Waisenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung, gezahlt. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ist die Erfüllung der Wartezeit.
Weitere Hinweise und die notwendigen Antragsformulare finden Sie hier:
Die Inanspruchnahme einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind Renten wegen Alters, die wegen Hinzuverdienst nicht in voller Höhe gezahlt werden) löst bei der Kasse keinen Rentenanspruch aus.
- Ihre Anschrift, Bankverbindung oder Ihr Name ändert sich.
- Die Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet oder ändert sich (z. B. Änderung der Rentenart, Bezug einer Teilrente, Änderung des Hinzuverdienstes, usw.).
- Die Erwerbsminderung fällt weg oder ändert sich.
- Sie beziehen Krankengeld.
- Sie erhalten eine Hinterbliebenen-Rente und heiraten erneut.
- Die Höhe der Hinterbliebenen-Rente ändert sich wegen Anrechnung von Einkommen.
- Wenn Sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen: Wenn Sie erstmalig oder in geänderter Höhe Einkommen beziehen (Arbeitsentgelt, Krankengeld, Einkommen aus Vermietung, usw.).
Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern z. B. in einem Versorgungswerk der Ärzte, Architekten o. ä. versichert sein, dann haben wir die wichtigsten Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch in einem Merkblatt zusammengefasst.
Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht sich Ihre Betriebsrente um 1%. Bei der Überweisung Ihrer Rente für den Monat Juli weist die Kasse mit einem Zusatztext im jeweiligen Kontoauszug auf den erhöhten Rentenbetrag hin.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0231 9578-287.
Infos zur Erreichbarkeit