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Rentenvoraussetzungen

Rentenbeginn
Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), so können Sie diesen auch bei uns geltend machen. Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, so beginnt Ihre KZVK-Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären. Die Inanspruchnahme einer sogenannten Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind Renten wegen Alters, die wegen Hinzuverdienst nicht in voller Höhe gezahlt werden) löst bei der Kasse keinen Rentenanspruch aus.

Zusatzversorgung und abschlagsfreie Rente mit 63
Seit 1. Juli 2014 besteht für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre) die Möglichkeit, mit 63 Jahren ohne die sonst üblichen Abschläge in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit stand zuvor nur 65-Jährigen zu, die besonders langjährig versichert waren.

Diese ist auf die Jahrgänge bis 1952 beschränkt. Für die jüngeren Jahrgänge ist eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgesehen. Versicherte ab Jahrgang 1964 können dann schließlich mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn Sie besonders langjährig versichert sind. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und wann genau Sie Ihre Altersrente – ggf. abschlagsfrei - beziehen können, erfahren Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die KZVK Zusatzrente bedeutet das: Wird die gesetzliche Rente abschlagsfrei gezahlt, wird auch die KZVK Zusatzrente (Pflichtversicherung) abschlagsfrei gezahlt.

Vorzeitige Inanspruchnahme
Sofern dies vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze der Fall ist, wird die KZVK-Rente aus der Pflichtversicherung um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.

Wartezeit 
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die Wartezeit erfüllt sein. Nach KZVK-Satzung müssen mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt worden sein. Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen werden angerechnet. 

Nach §1b Abs. 1 des BetrAVG gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Dienstgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten.

Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst. Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich. 

Berufsständig Versicherte
Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern z. B. in einem Versorgungswerk der Ärzte, Architekten o. ä. versichert sein, dann haben wir die wichtigsten Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch in einem Merkblatt zusammengefasst.

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KZVK - Wir sind der Altersversorger für Kirche und Diakonie.

Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen – Anstalt des öffentlichen Rechts

Hausanschrift
Schwanenwall 11
44135 Dortmund

Postanschrift
Postfach 10 22 41
44022 Dortmund

Telefon: 0231 9578 - 0
Telefax: 0231 9578 - 404
E-Mail: info@kzvk-dortmund.de

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