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Eheversorgungsausgleich

Älteres Ehepaar bekommt einen Vertrag gezeigt

Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters und Invalidität gleichmäßig aufzuteilen.

Bei einer Ehescheidung bestimmen die Familiengerichte in der Regel auch über einen Versorgungsausgleich. Um diesen durchzuführen, ist die KZVK verpflichtet, dem Familiengericht Auskünfte über die Versorgungsanrechte des/der versicherten Ehegatten zu erteilen. Die Anrechte umfassen sowohl Anrechte aus der Pflichtversicherung als auch aus der freiwilligen Versicherung.

Seit dem 1. September 2009 gilt das reformierte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Danach werden grundsätzlich alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts hälftig geteilt. Während die Versorgungsanrechte für die ausgleichspflichtige Person vermindert werden, wird für die ausgleichsberechtigte Person beim selben Versorgungsträger ein Anrecht übertragen. Bei Übertragung eines KZVK-Anrechts erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte dadurch einen eigenen Anspruch gegenüber der KZVK und kann nach Eintritt seines Versicherungsfalles eine Betriebsrente beantragen.

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