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Rentenbeginn

Der Rentenbeginn rückt immer näher und Sie möchten einen Überblick, was Sie beachten müssen, um Ihre KZVK-Rente zu bekommen? Unsere Checkliste zeigt Ihnen, um welche Details Sie sich wann kümmern müssen.

Seniorenpaar und Finanzberaterin im Gespräch

Checkliste: Rund um den Rentenantrag

Bevor Sie in den wohlverdienten Ruhestand starten, gibt es einiges zu beachten. Kümmern Sie sich bereits frühzeitig um die Beantragung Ihrer KZVK-Rente, damit Ihre Rente auch pünktlich zum Rentenbeginn auf Ihrem Konto landet. 

Bereits während der Erwerbstätigkeit können Sie Ihre Rente im Blick behalten: 

  1. Jährlichen Versicherungsnachweis prüfen: Sind die Angaben vollständig? Stimmen Ihre Daten noch?
  2. Erfüllung der Wartezeit im Blick behalten
  3. Bei Arbeitgeberwechsel prüfen, ob ein Überleitungsantrag gestellt werden muss

Spätestens 12 Monate vor der Rente können Sie sich langsam mit Ihrem Rentenbeginn auseinandersetzen. Sie sollten die Voraussetzungen für die Rente prüfen: Wann beginnt die Regelaltersrente? Kann ich früher in Rente gehen? Habe ich ggf. Abschläge zu zahlen? 

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt erreicht, um Ihre gesetzliche Rente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen. 

Nachdem Sie Ihren Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht haben und dieser bewilligt wurde, können Sie auch Ihre KZVK-Rente beantragen. Wie das geht und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, haben wir Ihnen auf unserer Seite zum Rentenantrag zusammengefasst. 

Während des Rentenbezuges informieren Sie uns bitte über wichtige Änderungen, um weiterhin Informationen zu Ihrer KZVK-Rente zu erhalten und jeden Monat pünktlich Ihre Rente überwiesen zu bekommen. Welche Änderungen Sie uns auf welchem Wege mitteilen sollten, erfahren Sie auf unserer Seite zur Änderungsmitteilung

Rentenvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um meine Rente von der KZVK zu erhalten? Wann kann ich die Rente beantragen? Was passiert, wenn ich früher in Rente gehen möchte? Und was hat es eigentlich mit der Wartezeit auf sich? 

Rentenbeginn

Ganz allgemein kann gesagt werden: Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), können Sie diesen Anspruch auch bei der KZVK geltend machen. Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, so beginnt Ihre KZVK-Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären. Die Inanspruchnahme einer sogenannten Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind Renten wegen Alters, die wegen Hinzuverdienst nicht in voller Höhe gezahlt werden) löst bei der Kasse keinen Rentenanspruch aus.

Zusatzversorgung und abschlagsfreie Rente mit 63

Seit 1. Juli 2014 besteht für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre) die Möglichkeit, mit 63 Jahren ohne die sonst üblichen Abschläge in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit stand zuvor nur 65-Jährigen zu, die besonders langjährig versichert waren. Diese ist auf die Jahrgänge bis 1952 beschränkt. Für die jüngeren Jahrgänge ist eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgesehen. Versicherte ab Jahrgang 1964 können mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie besonders langjährig versichert sind. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und wann genau Sie Ihre Altersrente – ggf. abschlagsfrei – beziehen können, erfahren Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die KZVK-Zusatzrente gilt: Wird die gesetzliche Rente abschlagsfrei gezahlt, wird auch die KZVK-Zusatzrente (Pflichtversicherung) abschlagsfrei gezahlt.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Sofern dies vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze der Fall ist, wird die KZVK-Rente aus der Pflichtversicherung um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.

Wartezeit

Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die Wartezeit erfüllt sein. Nach KZVK-Satzung müssen mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt worden sein. Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen werden angerechnet. 

Nach §1b Abs. 1 des BetrAVG gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Dienstgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten.

Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst. Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich. 

Berufsständig Versicherte

Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern z. B. in einem Versorgungswerk der Ärzte, Architekten o. ä. versichert sein, dann haben wir die wichtigsten Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch in einem Merkblatt zusammengefasst.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0231 9578-291.

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