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Steuermitteilung

Nahaufnahme von Händen einer Frau, die ein Dokument liest

Die KZVK Rheinland-Westfalen versendet jährlich im Januar/Februar an alle Rentnerinnen und Rentner, die Leistungen aus der Rentenzusatzversicherung erhalten, eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG. Die Leistungsmitteilungen werden nach der Vorgabe der Finanzverwaltung erstellt. Sie haben Fragen zu Ihrer Leistungsmitteilung? Auf dieser Seite haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Hinweis: Für das Steuerjahr 2023 werden die Leistungsmitteilungen ab dem 05.02.2024 verschickt. 

Häufige Fragen zur Leistungsmitteilung

Die im letzten Kalenderjahr an Sie gezahlten Rentenleistungen der KZVK. Es werden die Bruttobeträge nach Art ihrer steuerlichen Behandlung ausgewiesen. Zusätzlich werden die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen, diese sind getrennt auf Seite 2 der Leistungsmitteilung dargestellt.

Wenn Sie eine Leistungsmitteilung der KZVK Dortmund erhalten, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie dadurch verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie vom Finanzamt aufgefordert. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie beispielsweise von der Art und Höhe Ihrer gesamten Einkünfte. Hierzu kann Ihnen die KZVK Rheinland-Westfalen leider keine Auskunft geben. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfalle wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater) oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Rentenleistungen.

In den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung sind die elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) entsprechend gekennzeichnet. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt eDaten.

Nr. 1: Alle Renten bzw. Rentenanteile (auch Kapitalabfindungen), die voll steuerpflichtig sind, weil sie auf steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)

Hierbei handelt es sich um Renten bzw. Rentenanteile aus steuerfreien Umlagen oder Zusatzbeiträgen, sowie steuerfreien Pflichtbeiträgen bzw. einer Brutto-Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung.

Nr. 3: Abfindungen von Kleinstrenten aus einem Riestervertrag

Die Abfindung unterliegt als außerordentliche Einkünfte der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 (1) EStG und wird begünstigt versteuert. Dieser Betrag ist nicht bereits in Nr. 1 bei den Abfindungen, die der Vollversteuerung unterliegen, enthalten! Nicht riester-geförderte Anteile aus Abfindungen sind nicht hier, sondern ggf. unter Nr. 1 oder Nr. 7 ausgewiesen.

Nr. 5: Leibrenten

Renten bzw. Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Teil der Betriebsrente der KZVK, der mit bereits versteuerten Umlagen/Beiträgen finanziert wurde.

Nr. 6: wie Nr. 5, jedoch sogenannte abgekürzte Leibrenten

In Abgrenzung zu den unter Nr. 5 genannten Renten handelt es sich hier um zeitlich befristet gewährte Renten wie z. B. Erwerbsminderungsrenten und kleine Witwen-/Witwer- und Waisenrenten, die mit versteuerten Umlagen/Beiträgen finanziert wurden. Für lebenslange Renten (siehe Nr. 5) gelten andere Ertragsanteile als für diese abgekürzte Leibrenten (für Letztere ergeben sie sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Nr. 7: Kapitalabfindungen, soweit sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen und nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Hier werden Abfindungen aus der kapitalgedeckten Zusatzversorgung grundsätzlich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen bescheinigt sowie Abfindungen aus der umlagefinanzierten Pflichtversicherung der KZVK (grundsätzlich ebenso nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Abfindungsbetrag, der auf vorversteuerten Umlagen/Beiträgen beruht und den vorversteuerten Umlage-/Beitragszahlungen).

Nr. 9 a und b: Renten nach einer schädlichen Verwendung bei riester-geförderten Verträgen (Verzug in das außereuropäische Ausland)

Entsprechend der rechtlichen Vorgabe werden Leistungen aus riester-geförderten Verträgen nur an Empfänger innerhalb der Europäischen Union gezahlt. Verziehen diese ins außereuropäische Ausland, stellt dies eine schädliche Verwendung dar mit der Folge, dass die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Danach erhält der Leistungsempfänger folglich nur noch eine Rente aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen abzüglich der staatlichen Förderung. Die „verbleibende“ Rente wird unter Nr. 9 a bzw. b bescheinigt.

Nr. 9 c: Kapitalabfindungen als schädliche Verwendung bei riester-geförderten Verträgen

Bei Riester-Verträgen dürfen maximal 30 % des geförderten Altersvorsorgevermögens als Einmalbetrag ausbezahlt werden. Wird dagegen verstoßen, stellt dies eine schädliche Verwendung dar mit der Folge, dass die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Unter der Position 9 c wird der Betrag bescheinigt, der vom geförderten Altersvorsorgevermögen nach Abzug der staatlichen Förderung übrig bleibt.

Nr. 11: Nachzahlungen von Leistungen für Vorjahre getrennt für

  • Nr. 1 (Vollversteuerung)
  • Nr. 5 (Leibrente) und
  • Nr. 6 (abgekürzte Leibrenten)

Die Nachzahlungsbeträge werden als Davon-Beträge ausgewiesen, sind also in den Beträgen der laufenden Nr. 1, 5 oder 6 bereits enthalten. Für die Nachzahlungen kommt gegebenenfalls eine ermäßigte Steuerpflicht als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in Betracht.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0231 9578-291.

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