Arbeitgeberwechsel
Sie haben den Arbeitgeber gewechselt und fragen sich, was aus Ihrer Zusatzrente wird? Antworten finden Sie hier!
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Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln, ist für Ihre Zusatzrente entscheidend, ob Ihr neuer Arbeitgeber einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist.
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses zu einem anderen unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber müssen Sie keinen Antrag auf Überleitung stellen. Ihr neuer Arbeitgeber setzt die bestehende Pflichtversicherung in der Regel unter der gleichen Versicherungsnummer fort und führt die Pflichtbeiträge entsprechend an uns ab.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes kann jedoch auch mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Ist der neue Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Antrag auf Überleitung wird beim neuen Arbeitgeber bzw. der neuen Zusatzversorgungseinrichtung gestellt.
Sollten Sie Zeiten von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung an unsere Kasse überleiten wollen, nutzen Sie hierfür bitte unseren Antrag auf Überleitung/Anerkennung.
Das Überleitungsabkommen beruht auf dem "Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.". Danach findet grundsätzlich zwischen den angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften in der Pflichtversicherung statt.
Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen
Große Straße 58, 26721 Emden, Postfach 14 28, 26694 Emden
Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg
Fritz-Elsas-Straße 31, 70174 Stuttgart, Postfach, 70144 Stuttgart
Bitte beachten Sie, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Knappschaft-Bahn-See dem Überleitungsstatut nicht beigetreten sind. Es existiert jedoch ein gesondertes Abkommen, womit eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten möglich ist. Satzungsgemäß gilt es für Sie eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zu erfüllen. Mit der gegenseitigen Anerkennung werden beidseitig geführte Beitragsmonate zusammengerechnet, aber nicht übergeleitet. Sollten Sie bei beiden Kassen zusammen die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt haben, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung die bei ihr erzielte Betriebsrente aus.
Wichtig ist, dass Sie in diesem Falle sowohl bei der VBL/KBS als auch bei unserer Zusatzversorgungskasse einen Antrag auf Betriebsrente stellen müssen.
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses zu einem anderen unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihre freiwillige Versicherung weiterzuführen oder beitragsfrei stellen zu lassen. Ist der neue Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, haben Sie zudem die Option, Ihre freiwillige Versicherung überzuleiten.
Aufgrund unterschiedlicher Tarifkonstellationen bei den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen unterscheiden sich die Leistungsansprüche im Bereich der freiwilligen Versicherung. Sie haben die Möglichkeit, dass wir die aus der Überleitung entstehenden Ansprüche vorab errechnen. Auf Grundlage der eingezahlten Beiträge wird ein versicherungsmathematischer Beitrag errechnet, auf dessen Basis Ihnen ein Angebot unterbreitet wird. Sie entscheiden dann, ob die Übertragung für Sie sinnvoll erscheint oder nicht. Im letzteren Fall bleibt die Anwartschaft bei der ursprünglichen Zusatzversorgungseinrichtung bestehen. Sollte für Sie eine Überleitung der ZusatzrentePLUS in Frage kommen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Die Grundvoraussetzung für eine Übertragung der freiwilligen Versicherung zu unserer Zusatzversorgungskasse ist, dass bereits eine freiwillige Versicherung bei uns begründet wurde. Es muss daher mindestens ein Monatsbeitrag eingezahlt worden sein.
Bei Interesse oder Rückfragen kontaktieren Sie uns sehr gerne per E-Mail versicherte(at)kzvk-dortmund.de oder telefonisch unter 0231 9578-291.