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Häufige Fragen rund um Ihre Zusatzrente

Hier finden Sie Antworten auf die meist gestellten Fragen unserer Versicherten.

Frau mittleren Alters mit Brille lächelt ihren Gesprächspartner an

Rund um Ihre KZVK-Betriebsrente entstehen bestimmt viele Fragen. Oft sind es die gleichen Fragen, die unsere Versicherten beschäftigen. Daher finden Sie an dieser Stelle die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ihre Zusatzrente. 

Waren Sie vor Ihrem Versicherungsbeginn bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert, müssen die Versicherungszeiten aus der Pflichtversicherung im Rahmen einer Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten an unsere Kasse übertragen werden. Den erforderlichen Antrag und weitere Informationen zur Überleitung erhalten Sie auf unserer Seite zum Arbeitgeberwechsel.

Sollten Sie erneut bei einem Beteiligten unserer Zusatzversorgungskasse eine Beschäftigung aufnehmen, lebt Ihr bei uns bestehendes Versicherungsverhältnis wieder auf.

Ist Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, stellen Sie bitte bei dieser Einrichtung einen sogenannten Überleitungsantrag/Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten. Nähere Informationen zur Überleitung finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitgeberwechsel

Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht als angeschlossener Beteiligter unserer Zusatzversorgungskasse geführt wird, „ruhen“ Ihre bisher bei uns gesammelten Anwartschaften. Wichtig: Die bereits erworbene Anwartschaft geht dadurch nicht verloren! 

Es handelt sich bei der Pflichtversicherung um eine überwiegend arbeitgeberfinanzierte Versicherung. Eine Erstattung käme daher grundsätzlich nur für Eigenbeiträge in Frage. Es ist allerdings so, dass nach unserer Satzung für die Gewährung einer Betriebsrente wegen Alters aus der Eigenbeteiligung keine Wartezeit erforderlich ist. Eine Erstattung ist deshalb nicht möglich.

Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), so können Sie diesen auch bei uns geltend machen.

Für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gelten besondere Voraussetzungen.

Mehr Informationen zur Rente finden Sie hier.

Um Ihre KZVK-Betriebsrente zu erhalten, reichen Sie einfach den Rentenantrag ein. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie auf unserer Seite zum Rentenantrag

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" (GKV- BRG) beschlossen. Damit werden viele ZVK-Rentnerinnen und -Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.

Ab 1. Januar 2024 liegt dieser Freibetrag bei 176,75 € monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen lediglich auf den Teil der Betriebsrente, der oberhalb des Freibetrages liegt. Der Freibetrag ist dynamisch (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der alten Bundesländer nach § 18 SGB IV) und verändert sich jährlich anhand der allgemeinen Lohnentwicklung. 

Welche Auswirkungen hat das für die ZVK-Rente?

Für alle ZVK-Renten unterhalb des vorgenannten Freibetrages änderte sich durch die Einführung nichts, da auch bisher keine Krankenversicherungsbeiträge fällig waren. Für alle übrigen ZVK-Renten führt der Freibetrag zu einer spürbaren Entlastung.

Liegen die Renten über dem o. g. Betrag, sind zukünftig Krankenversicherungsbeiträge nur auf den Teil der Rente zu zahlen, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um den vollen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Gibt es auch Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen?

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Hier gilt der Freibetrag nicht, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bleibt.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) aufzustocken. Dazu können Sie zwischen Entgeltumwandlung und Riester-Rente wählen. Ihnen entsteht durch die ZusatzrentePLUS bereits ab dem ersten Beitrag ein Rentenanspruch. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die freiwillige Versicherung auf Wunsch fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden.

Ja, Sie haben die Möglichkeit, die Beiträge und den Zahlungsrhythmus an Ihre individuellen Lebensumstände anzupassen.

Die KZVK-Rente errechnet sich aus Versorgungspunkten. Ein Versorgungspunkt ist 4 Euro wert. Wie viele Versorgungspunkte Sie erhalten, hängt von Ihrem zusatzversorgungspflichten Entgelt, Ihrem Gehalt, sowie Ihrem Alter ab.

Wie sich Ihre Zusatzrente genau berechnet, erfahren Sie hier.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit in §62 Abs. 2 der Satzung nichts anderes bestimmt ist, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bestimmt die Höhe der späteren Rentenleistung.

Junge Frau in rosafarbener Bluse lächelt in die Kamera

Fragen zur Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung?

Antworten auf die Häufigsten Fragen rund um die Entgeltumwandlung und Riester-Förderung finden Sie auf unserer Seite zur ZusatzrentePLUS.

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