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Versorgungskonto

Jährlich senden wir Ihnen einen Versicherungsnachweis, das sogenannte Versorgungskonto zu. So sind Sie ständig auf dem Laufenden, wie hoch Ihre Anwartschaft der Kirchlichen Zusatzversorgung ist. Sie haben Fragen zu Ihrem Versorgungskonto? Dann schauen Sie sich unseren Erklärfilm an. Darüber hinaus haben wir Ihnen die häufigsten Fragen auf dieser Seite zusammengestellt. 

Hinweis: Die Versorgungskonten für das Jahr 2021 wurden in drei Etappen (am 19.08., 26.08. und 02.09.2022) versendet.

Erklärfilm mit Untertiteln

FAQ Versorgungskonto

Muss ich den angegebenen Betrag überweisen?

Nein! Es handelt sich nicht um eine Rechnung. Das Versorgungskonto weist lediglich Ihre Anwartschaft im Rentenfall aus. 

Meine Kollegin bzw. mein Kollege hat das Versorgungskonto bereits erhalten, ich aber noch nicht. Woran liegt das?

Wir versenden die Versorgungskonten nicht alle auf einmal, sondern in drei Etappen innerhalb von drei Wochen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

Was bedeutet das Kästchen „Ihre Anwartschaft“?

Es handelt sich hierbei um den Betrag, den Sie brutto bei einer abschlagsfreien Rente im Falle der erfüllten Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erhalten würden. Gesetzliche Abzüge sowie Ruhens- oder Kürzungsvorschriften (z. B. Steuer, Einkommensanrechnung, Kranken- und Pflegeversicherung) sind hier  nicht berücksichtigt.

Handelt es sich um eine Hochrechnung oder Vorausberechnung?

Nein, es handelt sich um eine Momentaufnahme bis zum 31.12. des Vorjahres.

Ich habe weiter gearbeitet. Kommt noch etwas dazu?

Es handelt sich um eine Standmitteilung zum angegebenen Datum. Das bedeutet, dass darüber hinaus erzielte Anwartschaften Ihnen mit zukünftigen Versorgungskonten bescheinigt werden.

Wieviel Rente bekomme ich von der KZVK?

Wir können diese Frage nicht abschließend beantworten. Eine fiktive Berechnung Ihrer Betriebsrente können Sie über unseren Onlinerechner vornehmen. 

Allerdings wissen wir nicht, wie hoch Sie in der Einkommenssteuer veranlagt werden. Zudem müssen Renten grundsätzlich versteuert sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden. 

Wie wirkt sich der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf meine Betriebsrente aus?

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV- BRG) beschlossen. Damit werden viele ZVK-Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.

Ab 1. Januar 2023 liegt dieser Freibetrag bei 169,75 € monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen lediglich auf den Teil der Betriebsrente, der oberhalb des Freibetrages liegt. Der Freibetrag ist dynamisch (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der alten Bundesländer nach § 18 SGB IV) und verändert sich jährlich anhand der allgemeinen Lohnentwicklung.

Welche Auswirkungen hat das für die ZVK-Rente?

Für alle ZVK-Renten unterhalb des vorgenannten Freibetrages änderte sich durch die Einführung nichts, da auch bisher keine Krankenversicherungsbeiträge fällig waren. Für alle übrigen ZVK-Renten führt der Freibetrag zu einer spürbaren Entlastung.

Liegen die Renten über dem o.g. Betrag, sind zukünftig Krankenversicherungsbeiträge nur auf den Teil der Rente zu zahlen, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um den vollen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Gibt es auch Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen?

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Hier gilt der Freibetrag nicht, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bleibt.

Was passiert mit meiner Anwartschaft, wenn sich der Arbeitgeber ändert?

Sollten Sie erneut bei einem Beteiligten unserer Zusatzversorgungskasse eine Beschäftigung aufnehmen, lebt Ihr bei uns bestehendes Versicherungsverhältnis wieder auf.

Ist Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, stellen Sie bitte bei dieser Einrichtung einen sogenannten Überleitungsantrag/Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten.

Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht als angeschlossener Beteiligter unserer Zusatzversorgungskasse geführt wird, „ruhen“ Ihre bisher bei uns gesammelten Anwartschaften. Wichtig: Die bereits erworbene Anwartschaft geht dadurch nicht verloren! 

Ich habe den Arbeitgeber bereits gewechselt und bin nicht mehr aktiv bei der KZVK versichert. Warum senden Sie mir trotzdem noch das Versorgungskonto zu?

Wir senden Ihnen das Versorgungskonto für die Pflichtversicherung zu, weil Sie im zurückliegenden Bescheinigungsjahr noch Versicherungszeiten hatten, die ggf. zu Anwartschaften geführt haben. Für Jahre, in denen keine aktive Pflichtversicherung vorgelegen hat, senden wir Ihnen keine Versorgungskonten zu. Ihre Anwartschaft bleibt dann unverändert.

Ich habe Versicherungszeiten bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung. Was muss ich tun?

Waren Sie vor Ihrem Versicherungsbeginn bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert, sollten die Versicherungszeiten im Rahmen einer Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten an unsere Kasse übertragen werden. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber oder ganz einfach auf unserer Internetseite Überleitung/AG-Wechsel.

In meinem Versorgungskonto ist die beantragte Überleitung nicht berücksichtigt. Warum ist das so?

Sofern Ihre Überleitung bei unserer Kasse zum 31.12. des zurückliegenden Jahres noch nicht bilanziert war, werden die Überleitungszeiten erst im Folgejahr bescheinigt. In der Regel sind hiervon Überleitungen aus dem vierten Quartal betroffen, da diese erst im darauf folgenden Monat Januar bilanziert werden können.

Kann ich mir die (Eigen-) Beiträge erstatten lassen, wenn ich beim Arbeitgeber ausscheide?

Es handelt sich bei der Pflichtversicherung um eine überwiegend arbeitgeberfinanzierte Versicherung. Eine Erstattung kommt daher grundsätzlich nur für Eigenbeiträge in Frage. Es ist allerdings so, dass nach unserer Satzung für die Gewährung einer Betriebsrente wegen Alters aus der Eigenbeteiligung keine Wartezeit erforderlich ist. Eine Erstattung ist deshalb nicht möglich.

Das Entgelt im Versorgungskonto stimmt nicht! Was soll ich tun?

Sollten die ausgewiesenen Entgelte nicht mit Ihren Unterlagen übereinstimmen, haben Sie die Möglichkeit dies innerhalb von sechs Monaten nach Zugang Ihres jährlichen Versorgungskontonachweises, schriftlich Ihrem Arbeitgeber gegenüber zu beanstanden. 

Ich gehe bald in Rente. Wann kann ich die Rente bekommen?

Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), so können Sie diesen auch bei uns geltend machen.

Für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gelten besondere Voraussetzungen.

Ich möchte die KZVK-Rente beantragen. Was muss ich dafür tun?

Bitte übersenden Sie uns dazu Ihren Rentenantrag. Wie das funktioniert und welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, finden Sie auf unserer Internetseite "Rentenantrag stellen".

Die notwendigen Formulare stehen dort zum Download bereit.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0231/9578-291. 

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KZVK - Wir sind der Altersversorger für Kirche und Diakonie.

Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen – Anstalt des öffentlichen Rechts

Hausanschrift
Schwanenwall 11
44135 Dortmund

Postanschrift
Postfach 10 22 41
44022 Dortmund

Telefon: 0231 9578 - 0
Telefax: 0231 9578 - 404
E-Mail: info@kzvk-dortmund.de

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