Die Zusatzrente der KZVK
Mit der Zusatzrente der KZVK sind Sie im Alter gut aufgehoben.
Mit der Zusatzrente der KZVK sind Sie im Alter gut aufgehoben.
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im kirchlichen oder diakonischen Dienst sind Sie bei der KZVK versichert. Ihr Arbeitgeber zahlt jeden Monat zusätzlich zu Ihrem Gehalt Beiträge an die KZVK. Dadurch erhalten Sie im Alter neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Zusatzrente. Die Zusatzrente kann als Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.
Die KZVK-Rente errechnet sich aus Versorgungspunkten, die bares Geld wert sind. Wie viele Versorgungspunkte Sie erhalten, hängt von Ihrem zusatzversorgungspflichten Entgelt, Ihrem Gehalt, sowie Ihrem Alter ab.
Denn: Der Beitrag, der für Sie bei der KZVK eingezahlt wird, beträgt derzeit 6,0 % des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 62 Abs. 1 der Satzung). Dieser wird größtenteils vom Arbeitgeber geleistet. Das jeweilige Einkommen wird zu dem sog. Referenzentgelt (12.000 Euro) ins Verhältnis gesetzt.
Zudem wird das Alter der Versicherten im jeweiligen Beitragsjahr berücksichtigt. Durch Multiplikation mit dem entsprechenden Altersfaktor ergibt sich dann ein jährlicher Punktwert. Je jünger jemand zum Zeitpunkt der Beitragszahlung ist, umso höher werden die Beiträge bewertet, da diese für einen längeren Zeitraum gewinnbringend angelegt werden können.
Darüber hinaus können sich noch Versorgungspunkte aus sog. sozialen Komponenten (z. B. durch Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr oder durch Elternzeit) ergeben.
Die Altersfaktoren entnehmen Sie der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Alter | Alters- faktor | Alter | Alters- faktor | Alter | Alters- |
17 | 3,1 | 33 | 1,9 | 49 | 1,2 |
18 | 3,0 | 34 | 1,8 | 50 | 1,1 |
19 | 2,9 | 35 | 1,7 | 51 | 1,1 |
20 | 2,8 | 36 | 1,7 | 52 | 1,1 |
21 | 2,7 | 37 | 1,6 | 53 | 1,0 |
22 | 2,6 | 38 | 1,6 | 54 | 1,0 |
23 | 2,5 | 39 | 1,6 | 55 | 1,0 |
24 | 2,4 | 40 | 1,5 | 56 | 1,0 |
25 | 2,4 | 41 | 1,5 | 57 | 0,9 |
26 | 2,3 | 42 | 1,4 | 58 | 0,9 |
27 | 2,2 | 43 | 1,4 | 59 | 0,9 |
28 | 2,2 | 44 | 1,3 | 60 | 0,9 |
29 | 2,1 | 45 | 1,3 | 61 | 0,9 |
30 | 2,0 | 46 | 1,3 | 62 | 0,8 |
31 | 2,0 | 47 | 1,2 | 63 | 0,8 |
32 | 1,9 | 48 | 1,2 | 64+ | 0,8 |
Eine Versicherte (30 J.) hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Diese 30.000 Euro werden durch 12.000 Euro geteilt (also mit dem Referenzentgelt ins Verhältnis gesetzt). Diese Rechnung ergibt den Faktor 2,5. Nun ist aus der Altersfaktorentabelle der jeweilige Altersfaktor zu entnehmen – hier der Faktor 2 (Alter 30) – und mit dem zuvor errechneten Wert 2,5 zu multiplizieren. Ergebnis: Die Versicherte bekommt für dieses Beitragsjahr 5 Versorgungspunkte gutgeschrieben.
Mit jedem Beitragsjahr vermehren sich die Versorgungspunkte. Für die Berechnung der Rentenhöhe bzw. der Rentenanwartschaft werden die Versorgungspunkte sodann mit dem sog. Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Er gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder und beträgt 4 Euro. Die Rentenformel lautet also:
Entgelt : 12.000 x Altersfaktor x Messbetrag = monatliche Rente
Eine Rentnerin besitzt mit der Vollendung ihres 67. Lebensjahres 115 Versorgungspunkte aus den Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers. 115 Punkte multipliziert mit dem Messbetrag i. H. v. 4 Euro ergeben eine lebenslange monatliche Rente von 460 Euro. Zudem wird diese Rente jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.
Mutterschutzzeiten (i. d. R. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) wurden bisher für die Zusatzversorgung grundsätzlich nicht wertsteigernd erfasst. Das hat sich nun – auch rückwirkend – geändert. Allerdings sind Mutterschutzzeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie während einer bestehenden Pflichtversicherung zurückgelegt wurden. Für die Anerkennung von Mutterschutzzeiten, die vor 2012 lagen, sind uns die erforderlichen Daten nicht bekannt. Daher fragen wir diese nun mithilfe eines Formulars bei unseren weiblichen Versicherten ab. Wir bitten Sie darum, das Formular vollständig auszufüllen (eine Ausfüllhilfe liegt bei). Wichtig ist die taggenaue Angabe über Beginn und Ende der Mutterschutzzeit. Hierzu benötigen wir auch die Kopie eines entsprechenden Nachweises (z. B. Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung oder Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers). Vor dem Ausdrucken ist die Versicherungsnummer einzutragen, nur so wird der für die zügige Bearbeitung erforderliche Barcode erzeugt.
Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Seite.
Sobald Sie Ihre Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, haben Sie auch einen Anspruch auf Zusatzrente. Dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente. Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, so beginnt Ihre KZVK-Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären. Die Inanspruchnahme einer sogenannten Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind Renten wegen Alters, die wegen Hinzuverdienst nicht in voller Höhe gezahlt werden) löst bei der Kasse keinen Rentenanspruch aus.
Seit 1. Juli 2014 besteht für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre) die Möglichkeit, mit 63 Jahren ohne die sonst üblichen Abschläge in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit stand zuvor nur 65-Jährigen zu, die besonders langjährig versichert waren.
Diese ist auf die Jahrgänge bis 1952 beschränkt. Für die jüngeren Jahrgänge ist eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgesehen. Versicherte ab Jahrgang 1964 können dann schließlich mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn Sie besonders langjährig versichert sind. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und wann genau Sie Ihre Altersrente – ggf. abschlagsfrei - beziehen können, erfahren Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die KZVK Zusatzrente bedeutet das: Wird die gesetzliche Rente abschlagsfrei gezahlt, wird auch die KZVK Zusatzrente (Pflichtversicherung) abschlagsfrei gezahlt.
Sofern dies vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze der Fall ist, wird die KZVK-Rente aus der Pflichtversicherung um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.
Weitere Informationen und Ihre Ansprechpersonen aus dem Bereich der Rentenabteilung finden Sie hier.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles muss die Wartezeit erfüllt sein. Nach KZVK-Satzung müssen mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt worden sein. Als Beitragsmonat wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht worden sind (§32 Abs. 1 S2 der Satzung). Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen werden angerechnet.
Nach §1b Abs. 1 des BetrAVG gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Dienstgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten.
Die Wartezeit gilt übrigens auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist und dieser einen Rentenanspruch auslöst. Für die Inanspruchnahme der Rentenleistung aus der Freiwilligen Versicherung (ZusatzrentePLUS) ist keine Wartezeit erforderlich.
Unabhängig davon gilt: Soweit ein Arbeitnehmer nach dem 31.05.2012 aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung eine Eigenbeteiligung an den Zusatzversorgungsbeiträgen zu erbringen hat, ist bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente für diese anteilige Betriebsrente keine Wartezeit erforderlich (§32 Abs. 5 S. 4 der Satzung).
Ihr früherer Arbeitgeber hat Sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des kirchlichen Dienstes bei der KZVK versichert und auch die Finanzierung weitgehend übernommen. Der Versicherungsschutz umfasst neben der Alters- auch die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Beschäftigungsverhältnis wird Ihre Versicherung bei der KZVK beitragsfrei fortgeführt. Bitte teilen Sie daher der KZVK bei einem Wohnortwechsel Ihre neue Anschrift mit, damit wir Sie bei Änderungen in Ihrer Versicherung benachrichtigen können. Die bis zum Ausscheiden erworbenen Versorgungspunkte bleiben Ihnen in jedem Fall erhalten. Sollten Sie erneut bei einem unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen, lebt Ihr bei uns bestehendes Versicherungsverhältnis wieder auf.
In dem Fall stellen Sie bitte bei dieser Einrichtung einen sogenannten Überleitungsantrag/Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten. Den erforderlichen Überleitungsantrag erhalten Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber oder direkt bei der für Sie nunmehr zuständigen Zusatzversorgungskasse. Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, erhalten Sie Ihre Betriebsrente in der Regel von der zuletzt zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung.
Bei Interesse oder Rückfragen kontaktieren Sie uns sehr gerne per E-Mail versicherte(at)kzvk-dortmund.de oder telefonisch unter 0231 9578-291.