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ZusatzrentePLUS

Mit der ZusatzrentePLUS können Sie sich ein weiteres finanzielles Standbein für den Ruhestand aufbauen. Der besondere Vorteil: Der Staat fördert die freiwillige betriebliche Altersversorgung mit Zulagen, Steuerersparnis und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Und Ihre Entgeltumwandlung wird durch den hohen Arbeitgeberzuschuss noch attraktiver.

Junge Frau in rosafarbener Bluse lächelt in die Kamera

Als Mitarbeitende im kirchlichen/diakonischen Dienst haben Sie die Chance, Ihre überwiegend vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzrente weiter aufzustocken: Mit der ZusatzrentePLUS

Wahlweise stehen Ihnen eine in der Regel durch den Arbeitgeber bezuschusste Entgeltumwandlung oder eine staatlich geförderte Riesterrente zur Verfügung. Ein unverbindliches Angebot können Sie ganz einfach über das entsprechende Formular auf dieser Seite anfordern. Außerdem erhalten Sie hier Antworten auf Fragen rund um die Entgeltumwandlung und Riester-Förderung. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich

Wie hoch ist der Beitrag?

Das entscheiden Sie. Ihren Beitrag können Sie erhöhen, reduzieren oder die Zahlung jederzeit aussetzen.

  1. Ihre Beiträge werden über Ihren Arbeitgeber an uns entrichtet
    Bitte teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, welchen Betrag er zukünftig an uns entrichten soll.

    Eine Mitteilung an unsere Kasse ist nicht erforderlich. Entsprechend unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich bei einer Beitragsanpassung nicht um eine Vertragsänderung. Somit erhalten Sie im Fall der Beitragsanpassung auch keinen geänderten Versicherungsschein.
  2. Sie haben uns eine Einzugsermächtigung erteilt
    Bitte verwenden Sie in diesem Fall immer unser Formular SEPA Lastschriftmandat und reichen Sie es bei unserer Kasse ein.

    Entsprechend unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich bei einer Beitragsanpassung nicht um eine Vertragsänderung. Somit erhalten Sie im Fall der Beitragsanpassung auch keinen geänderten Versicherungsschein.

Bitte geben Sie bei Mitteilungen stets Ihre Versicherungs-, und/oder Vertragsnummer an. 

Entsprechend unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen können Sie Ihre ZusatzrentePLUS immer zum Beginn des Folgemonats beitragsfrei stellen. Maßgeblich ist hier
das Posteingangsdatum.

Soweit Sie die Beiträge über Ihren Arbeitgeber entrichten, teilen Sie diesem schriftlich mit, ab welchem Zeitpunkt keine Beiträge mehr an unserer Kasse entrichtet werden sollen. Bitte übersenden Sie auch unserer Kasse ein entsprechendes Schreiben.

Beachten Sie bitte, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Änderungsmitteilungen entgegen nehmen dürfen. 

Bitte geben Sie bei Mitteilungen stets Ihre Versicherungs-, und/oder Vertragsnummer an. 

Wann erhalte ich die ZusatzrentePLUS?

Grundsätzlich mit Eintritt in die Rente. Die neue ZusatzrentePLUS können Sie wahlweise aber ab 62 in Anspruch nehmen, wenn sich Ihr Erwerbseinkommen reduziert. Das bedeutet mehr Flexibilität.

Mit welcher Rentenhöhe kann ich rechnen?

Die Rentenhöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab: Einstiegsalter, Laufzeit, Beitragshöhe und Kapitalmarktentwicklung. Vereinfacht lässt sich sagen: Je früher Sie starten, desto höher wird Ihre ZusatzrentePLUS einmal sein.

Staatliche Förderung mit der ZusatzrentePLUS

Nutzen Sie unseren Förder-Rechner, mit dessen Hilfe Sie sich Ihre individuelle ZusatzrentePLUS einmal ausrechnen können.

Zum Förderrechner

Staatliche Förderung / Zulagen

Beitragszahlungen zur ZusatzrentePLUS werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat gefördert. Ob für Sie eine Entgeltumwandlung oder eine Riester-Rente die bessere Wahl ist, hängt von Ihrer persönlichen Ausgangssituation ab. Maßgebende Faktoren sind bspw. die Höhe des Einkommens, Kinder und die Steuerklasse.

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung haben Sie situationsabhängig die Möglichkeit, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. In der Regel erhalten Sie zudem einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von Ihrem Arbeitgeber.

Bei einer Riester-Rente können Sie von der Riester-Förderung profitieren. Der Staat gewährt Ihnen Zulagen. Die individuell für Sie zu erwartende Zulagenhöhe können Sie mithilfe des Schemas zur Riesterberechnung ermitteln. Die Beitragszahlungen und die Zulagen können ansonsten als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Für eine telefonische Beratung erreichen Sie uns unter der Rufnummer 0231 9578 - 299.

Häufige Fragen zur Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass ein Teil Ihres Bruttoentgelts als betriebliche Altersversorgung in die ZusatzrentePLUS fließt. Der Vorteil: Diese Beiträge sind bis zu einer Höchstgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt, der volle Beitrag fließt in die ZusatzrentePLUS.

Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei umwandeln

Beiträge der Entgeltumwandlung sind in der Höhe unbegrenzt möglich, jedoch bestehen Höchstgrenzen für die Förderung. Die maximal steuerlich geförderte Beitragshöhe beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind 7.248 € im Jahr 2024).

In der Sozialversicherung besteht hingegen Beitragsfreiheit nur bis zu 4 % der vorgenannten Bemessungsgrenze (das sind 3.624 € im Jahr 2024). Für die Versicherten der KZVK gilt jedoch die Einschränkung, dass der Beitrag für die Zusatzrente (6 % des Bruttoentgelts) angerechnet werden muss.

Ein Beispiel: Eine 30-jährige Versicherte wendet sich an die KZVK und fragt, wie viel Gehalt sie umwandeln kann, was sie an Steuern und SV-Beiträgen spart und mit welcher Rentenhöhe sie schließlich rechnen kann. Sie ist verheiratet (Steuerklasse 4) und hat ein Bruttoeinkommen von 40.400 € p. a. 

Welchen Teil ihres Entgelts kann sie umwandeln?

Der Arbeitgeber führt für die Zusatzrente bereits einen Beitrag i. H. v. 6 % vom Brutto der Arbeitnehmerin ab (6 % von 40.400 € = 2.424 €). Diese 2.424 € sind von den Höchstbeiträgen abzuziehen. Somit kann die Arbeitnehmerin 1.200 € p. a. (oder 100 € mtl.) steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln. Möchte sie mehr umwandeln, kann sie die 1.200 € zusätzlich noch steuerfrei um 3.504 € p. a. erhöhen (oder um 292 € mtl.). 

Was spart sie an Steuern und SV-Abgaben, wenn sie mtl. 100 € Entgelt umwandelt?

Die Ersparnis liegt bei ca. 532 € p. a. Würde sie sich die 1.200 € auszahlen lassen, so hätte sie davon ca. 280 € Steuern und ca. 252 € SV-Beiträge zu zahlen. Auf ihrem Girokonto würden also von den 1.200 € nur etwa 668 € landen. Auf dem Wege der Entgeltumwandlung jedoch werden ihrem Rentenkonto die
vollen 1.200 € gut geschrieben.

Übersetzt in monatliche Beiträge bedeutet dies: Bei einer Entgeltumwandlung von monatlich 100 € fließen diese in vollem Umfang dem Rentenkonto zu. Ließe sich die Versicherte anstelle einer Entgeltumwandlung diese 100 € auszahlen, so wären ihr nach Abzug der Abgaben lediglich ca. 56 € geblieben. Somit kann man sagen, die Entgeltumwandlung in dieser Beispielshöhe kostet die Versicherte nicht 100 €, sondern nur ca. 56 € im Monat.

Mit welcher Rentenhöhe kann sie rechnen?

Wenn sie bis zum 67. Lebensjahr 100 € monatlich aus ihrem Brutto umwandeln würde, prognostizieren wir eine lebenslange zusätzliche monatliche ZusatzrentePLUS i. H. v. 289 € neben der normalen Zusatzrente und der gesetzlichen Rente. Bei dieser Prognose gehen wir von gleichbleibenden Beiträgen aus. Die Rentenhöhe ist nicht garantiert. Garantiert wird aber, dass zu Rentenbeginn die eingezahlten Beiträge als Mindestleistung zur Verfügung stehen (Kapitalerhaltungsgarantie). Details hierzu weisen die individuellen Angebote aus.

Zwar müssen von dieser Rente später Steuern und Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung entrichtet werden, jedoch ist die Abgabenlast der Rentner regelmäßig deutlich geringer als diejenige in aktiven Beschäftigungszeiten. Deswegen bietet es sich an, heute Steuern zu sparen.

Ein möglicher Zuschuss vom Arbeitgeber (s. nächster Punkt) erhöht die spätere Rente weiter. Da dieser Zuschuss aber je nach Gehalt unterschiedlich hoch ausfällt, kann er für die Rentenprognosen der KZVK nicht verbindlich berücksichtigt werden. Aber eins steht fest: Jeder Zuschuss macht die ZusatzrentePLUS am Ende für Sie noch attraktiver!

Seit Juni 2012 kennt der BAT-KF den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Für Tarifwerke ohne entsprechende Regelungen gilt: Ab 2019 schreibt das Betriebsrentengesetz für Neuverträge eine ähnliche Bezuschussung vor. Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden, werden ab 2022 bezuschusst.

 

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Zuschuss in Höhe von 19,6 % des umgewandelten Betrages, solange der Beitrag sozialversicherungsfrei ist. Beispiel: Eine Versicherte (s. Beispiel oben) wandelt monatlich 100 € Entgelt im Rahmen der ZusatzrentePLUS um. Sie braucht sich um nichts zu kümmern, ihr Arbeitgeber legt monatlich 19,60 € dazu, solange es die Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit zulassen. In diesem Beispiel würde die Versicherte für die ersten 10 Monate eines Jahres je 19,60 €, also im Jahr 196 €, Zuschuss erhalten. Das lohnt sich, oder?

Mitarbeitende, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bekommen nach BAT-KF einen reduzierten Zuschuss in Höhe von 15 %. 

Beschäftigte, die keine vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Anspruch nehmen, erhalten vom Arbeitgeber automatisch einen weiteren Zuschuss in Höhe von 5 € monatlich zur ZusatzrentePLUS (BAT-KF). 

Zunächst senden wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot zu. Mit diesem Schreiben erhalten Sie auch die für einen Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen unter der Rufnummer 0231 9578 - 299 gerne weiter. Wenn Sie sich von den Vorteilen der Entgeltumwandlung überzeugt haben, reichen Sie die Unterlagen bitte einfach an Ihre Personalverwaltung weiter, die dann alles weitere veranlasst.

Häufige Fragen zur Riester-Förderung

Die Riester-Förderung erhält unter anderem, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere folgende Personen:

  • Beschäftigte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber
  • geringfügig beschäftigte Personen, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken
  • Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosengeld)
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Kontenklärung beantragt werden)
  • Auszubildende

Darüber hinaus gehören auch folgende Personen zum förderberechtigten Personenkreis:

  • Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Personen, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden

Nein, während eines Teils des jeweiligen Beitragsjahres ist ausreichend. 

Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören insbesondere folgende Personen:

  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung), die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung

Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten:

  • Altersvorsorgezulage
  • Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG

Durch die Beantragung der Altersvorsorgezulage werden Ihre Beiträge für die Altersvorsorge vom Staat gefördert. Damit erhöht sich Ihre spätere Betriebsrente. Ansonsten können die gezahlten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob über den Zulagenanspruch hinaus noch eine Steuerersparnis zusteht (sog. Günstigerprüfung). Diese wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an Sie ausgezahlt. Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen zum Erfordernis der Einwilligungserklärung

Bei der Zulageförderung erhalten Sie einerseits eine Grundzulage und darüber hinaus Kinderzulagen für jedes Kind, für welches im laufenden Jahr – ggf. auch nur zeitweise – eine Kindergeldberechtigung bestanden hat.

Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, erhält unabhängig davon, wem das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, die Mutter die Kinderzulage. Durch eine Abtretungserklärung der Ehefrau kann die Kinderzulage aber auch dem Vater zugeordnet werden.

Maximale staatliche Zulage je Beitragsjahr:

  • Grundzulage: 175 €
  • Kinderzulage je Kind, dass bis zum 31.12.2007 geboren ist: 185 €
  • Kinderzulage je Kind, dass ab dem 01.01.2008 geboren ist: 300 €
  • Berufseinsteiger-Bonus: 200€
    (einmalige Erhöhung der Grundzulage für unter 25-jährige) 

Die o. g. Zulagen werden nur in voller Höhe gezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts (zugunsten von maximal zwei begünstigten Verträgen) entrichtet wird. Hiervon ist der jeweilige Zulageanspruch (Grundzulage, Kinderzulagen) abzuziehen.

Wird in den Vertrag weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage anteilig gewährt.

Der jährliche Sockelbeitrag von 60 € ist aber in jedem Fall einzuzahlen, da anderenfalls keine Zulagen gewährt werden.

Die Höhe des Einkommens können Sie der "Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV" oder der letzten Gehaltsabrechnung des Vorjahres entnehmen. Darüber hinausgehende sozialversicherungspflichtige Einnahmen müssen ebenfalls berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Land-, Forstwirtschaft).

Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dazu gehören z. B. Personen,

  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
  • die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten,
  • die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
  • die Vorruhestands-, Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehen.

In diesen Fällen ist für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (z. B. das Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag), zu berücksichtigen.

Sofern Sie verbeamtet sind, ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber Ihrer zuständigen Besoldungsstelle eine schriftliche Einwilligungserklärung zu erteilen. 

Die Zulagen müssen jährlich bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Mit Ablauf des ersten Beitragsjahres, in dem Sie förderfähige Beiträge geleistet haben, erhalten Sie von unserer Kasse automatisch einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. In den Antragsunterlagen gibt es zu Ihrer Entlastung die Möglichkeit, eine Dauervollmacht zu erteilen. In diesem Fall erledigen wir künftig für Sie die Zulagenbeantragung, wenn Sie es wünschen.

Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt und an uns, die KZVK als Ihren Anbieter, ausgezahlt. Wir schreiben diese Zulagen nach Zahlungseingang Ihrem Versicherungskonto gut, sodass sich dadurch Ihre spätere Rente erhöht.

Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns automatisch eine Bescheinigung nach § 92 EStG (für die persönlichen Unterlagen). Diese enthält neben den im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten förderfähigen Beiträgen auch die bis zum 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres gutgeschriebenen Zulagen und sonstigen Ermittlungsergebnisse der ZfA sowie die insgesamt seit Vertragsbeginn gezahlten Beiträge, gutgeschriebenen Zulagen und das Altersvorsorgevermögen.

Außerdem erhalten Sie einmal zur Jahresmitte einen Versicherungsnachweis, das sog. Versorgungskonto. Aus diesem Nachweis können Sie neben den eingezahlten Beiträgen und gutgeschriebenen Zulagen auch die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente entnehmen.

Neben der Zulagebeantragung können Sie beim Finanzamt Ihre förderfähigen Beiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt diese sowie den zustehenden Zulageanspruch bis zu einer Maximalhöhe von 2.100 €. Damit wird der Teil Ihres Einkommens, der für eine geförderte zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet wird, steuerfrei gestellt.

Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn die daraus resultierende Steuerersparnis höher ist als der Zulageanspruch („Günstigerprüfung“). Sie erhalten dann vom Finanzamt die über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis gutgeschrieben.

Damit Sie den Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, melden wir als Anbieter die jeweils eingezahlten förderfähigen Beiträge elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die entsprechenden Finanzämter. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns im Rahmen der Dauervollmacht für die Zulagebeantragung bevollmächtigt haben oder uns eine sog. Einwilligungserklärung gem. §10a EStG erteilt haben. Sie müssen dann lediglich noch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage "AV" beim Finanzamt einreichen.
 

Die KZVK ist ein Anbieter der betrieblichen Altersversorgung. Daher müssen unsere riesterfähigen Produkte nicht nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz zertifiziert werden.

Die Riester-Förderung können Sie für Ihre im Rahmen der ZusatzrentePLUS gezahlten Beiträge erhalten, soweit diese aus individueller Versteuerung stammen. 

Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns eine Bescheinigung nach § 92 EStG, der Sie die Höhe der förderfähigen Beiträge sowie Angaben über gewährte Zulagen entnehmen können. Diese Bescheinigung ist als Information über den Stand der geförderten Altersvorsorgeanteile für Ihre persönlichen Unterlagen bestimmt.

Ob bei einem Versicherten die persönlichen Voraussetzungen für die Riester-Förderung erfüllt sind, ist der KZVK nicht bekannt. Um sicherzustellen, dass alle berechtigten Beschäftigten die Förderung beantragen können, senden wir die erforderlichen Unterlagen allen Versicherten mit grundsätzlich förderfähigen Beiträgen zu. Sollten Sie z. B. nicht zum riesterförderfähigen Personenkreis gehören, dann teilen Sie uns dies bitte kurz schriftlich mit. Wir werden Sie dann in der Zukunft von dem automatischen Versand der Unterlagen ausschließen.

Waren Sie im letzten Jahr versichert und wurden durch Sie förderfähige Beiträge geleistet, können Sie hierfür die staatliche Förderung beantragen, auch wenn Sie aktuell beitragsfrei versichert sind. Die Zulagen erhöhen die Anwartschaft aus der beitragsfreien Versicherung.

Ihre eingezahlten Beiträge werden durch die staatliche Förderung in Form von Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Im Rentenfall sind die Leistungen
aus diesen Beiträgen dann voll zu versteuern.

Zahlen Sie individuelle Beiträge über den förderfähigen Höchstbetrag von 2.100 € (inkl. Zulagen) hinaus, unterliegen diese der individuellen Besteuerung. Die Leistungen daraus sind im Rentenfall nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Die Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist amtlich vorgeschrieben und muss vom Anbieter an den zulagenberechtigten Anleger verschickt
werden.

In der Bescheinigung nach § 92 EStG wird erläutert,

  • in welcher Höhe und für welches Kalenderjahr Zulagen zur staatlich geförderten Riesterrente durch die "Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA)" im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt oder auch zurückgefordert worden sind;
  • welche förderfähigen Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr durch Sie geleistet worden sind. Hierbei können die von Ihnen tatsächlich für den Vertrag geleisteten Gesamtbeiträge von der ausgewiesenen Summe abweichen. Die Bescheinigung enthält nur die Summe der aus dem versteuerten Einkommen geleisteten Beiträge. Soweit Sie darüber hinaus Beiträge entrichtet haben sollten (z. B. steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG), dürfen diese nicht von uns auf der Bescheinigung nach § 92 EStG abgebildet werden. Die insgesamt geleisteten Beiträge erscheinen auf dem jährlichen Versorgungskonto, welches Ihnen zur jeweiligen Mitte eines Jahres zugeht.

Nach dem Erhalt dieser Bescheinigung kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres die bescheinigten Zulagen zur Riesterrente überprüfen lassen, sofern für ein bestimmtes Jahr diese Zulagen von der ZfA nicht in erwarteter Höhe ausgezahlt wurden.

Das Recht auf eine solche Überprüfung heißt "Festsetzung". Sie können eine solche Festsetzung beantragen, indem Sie bei unserer Kasse als Anbieter schriftlich darlegen, aus welchem Grund Sie mit der in § 92 EStG bescheinigten Zulage nicht einverstanden sind. Wir leiten die Anfrage an die ZfA weiter. Die ZfA nimmt anschließend die gewünschte Prüfung vor. Nach der Prüfung wird die Zulage dann gegebenenfalls neu festgesetzt. Sie erhalten direkt von der ZfA einen entsprechenden Festsetzungsbescheid. Sofern Sie Fragen zu den für Sie festgesetzten Zulagen haben, können Sie auch direkt mit der Zulagenstelle Kontakt aufnehmen. Sie finden die Kontaktdaten unter www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Bei einem Festsetzungsantrag bitte immer angeben:

  • Versicherungsnummer/Vertragsnummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • Gegen welche Zulagen (Beitragsjahr) möchten Sie vorgehen?
  • Eine Kopie der Bescheinigung nach § 92 EStG, gegen die Sie Einwände haben
  • Aus welchem Grund sind Sie nicht mit der Zulagenfestsetzung einverstanden?
  • Ggf. Nachweise beilegen

Bitte beachten Sie, dass unsere Kasse keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer hat.

Allgemeine Informationen für Versicherte, die unserer Kasse eine Dauervollmacht zur Beantragung der Zulagen erteilt haben oder noch erteilen möchten

Mit der Einführung des Dauerzulageantrages durch das Alterseinkünftegesetz wurde das Verfahren für die Beantragung der staatlichen Zulagen vereinfacht. Sie können als Versicherter nunmehr durch Bevollmächtigung (sog. Dauervollmacht) erreichen, dass wir als Anbieter für Sie jedes Jahr den Zulagenantrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auf elektronischem Wege stellen.

Eine Bevollmächtigung können Sie uns als Anbieter erteilen, indem Sie dies auf dem jährlich übersandten Zulagenantrag entsprechend vermerken. Soweit Sie uns als Anbieter noch keine Dauervollmacht erteilt haben, können Sie uns diese für die Zukunft mit Ihrem nächsten Zulageantrag erteilen. Der Antrag wurde diesbezüglich ergänzt um den Bereich "G".

Diese Vollmacht gilt so lange, bis Sie von Ihnen widerrufen wird. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der KZVK schriftlich zu erklären, für das kein Antrag auf Altersvorsorgezulage mehr gestellt werden soll (soll z. B. für das Beitragsjahr 2023 kein Antrag mehr gestellt werden, muss der Widerruf bis zum 31.12.2023 schriftlich erklärt werden).

Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 89 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz weiterhin verpflichtet sind, der KZVK als Anbieter unverzüglich alle Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs führen.

Zu diesen Änderungen gehören insbesondere:

  • der Wegfall oder die Änderung der Zulagenberechtigung
  • die Änderung des Familienstandes
  • der Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das bisher eine Kinderzulage beantragt worden ist
  • die Änderung der Person des Kindergeldberechtigten
  • die Änderung der Zuordnung der Kinder

Gleichfalls sollten Sie uns aber auch solche Änderungen schriftlich mitteilen, die zu einer Erhöhung des Zulagenanspruchs führen (z. B. die Geburt eines Kindes). Hierfür steht Ihnen im Downloadbereich ein entsprechendes Formular zu Verfügung. Versicherte, die eine Dauervollmacht zur Beantragung der Zulagen erteilt haben, erhalten jährlich ein sog. Datenkontrollblatt mit den bei uns gespeicherten Daten zur Überprüfung. Änderungen können anhand des Datenkontrollblattes mitgeteilt werden.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, GZ IV C 3 – S 2222/09/10041 bzw. DOK 2010/0256374, Randziffer 71f.)

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt (§ 14 SGB IV) oder von der Entgeltersatzleistung andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beispielhaft sind folgende Personen zu nennen:

  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  • behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
  • Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld,
  • Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld,
  • als wehr- oder Zivildienst leistende Versicherte,
  • Versicherte, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sind die rentenrechtlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen in den genannten Fallgestaltungen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder der als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, dann sind die tatsächlichen Einnahmen anstelle der rentenrechtlich berücksichtigten Einnahmen für die Berechnung des individuellen Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungsund Unterschiedsbetrag – maßgebend.

Soweit Sie unserer Kasse eine Dauervollmacht zur Beantragung der jährlichen Zulagen erteilt haben, teilen Sie unserer Kasse bitte formlos die entsprechend der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu meldenden Entgelte für das jeweilige Beitragsjahr mit. 

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, GZ IV C 3 – S 2015/17/10001 : 005, DOK 2017/1067450, Randziffer 48ff.) 

1. Allgemeines

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008 für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 € und für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind 300 € jährlich. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes kommt es nicht an. Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld für dieses Jahr erst in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend festgesetzt wurde. Wird ein Kind z. B. am Ende des Beitragsjahres geboren, so besteht der Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr, auch wenn das Kindergeld für Dezember regelmäßig erst im nachfolgenden Kalenderjahr festgesetzt wird.

Die Festsetzung ist gegenüber der Auszahlung des Kindergeldes vorrangig.

Beispiel: Für den kindergeldberechtigten Vater wird Kindergeld festgesetzt. Wegen der Unterbringung des Kindes in einem Heim stellt das Jugendamt einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds, dem stattgegeben wird. Das Kindergeld wird nicht an den Vater, sondern an das Jugendamt ausgezahlt. Anspruch auf Kinderzulage hat in diesem Fall der Vater.

Dem Kindergeld gleich stehen andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 65 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird auf das Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 16. Januar 2017 (BStBl I S. 151) verwiesen.

2. Kinderzulageberechtigung bei Eltern, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen

Steht ein Kind zu beiden Ehegatten, die

  • nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben,

in einem Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 EStG), erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Die Eltern können gemeinsam für das jeweilige Beitragsjahr beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, gegenüber welchem Elternteil das Kindergeld festgesetzt wurde. Die Übertragung der Kinderzulage muss auch in den Fällen beantragt werden, in denen die Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, weil sie beispielsweise keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.

Eine Übertragungsmöglichkeit besteht nicht, wenn das Kind nur zu einem der Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (vgl. Rz. 57).

Der Antrag kann

  • für jedes einzelne Kind gestellt werden,
  • nach Eingang beim Anbieter nicht mehr widerrufen werden.

Hat der Vater seinem Anbieter eine Vollmacht (vgl. Rz. 287) zur formlosen Antragstellung erteilt, kann der Antrag auf Übertragung der Kinderzulage von der Mutter auf ihn auch für die Folgejahre bis auf Widerruf erteilt werden. Der Antrag kann vor Ende des Beitragsjahres, für das er erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Anbieter des Vaters widerrufen werden.

Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde; auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner.

Eine Übertragungsmöglichkeit besteht nicht, wenn das Kind nur zu einem der Lebenspartner in einem Kindschaftsverhältnis steht (vgl. Rz. 57).

3. Kinderzulageberechtigung in anderen Fällen

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und führen keine Lebenspartnerschaft, leben sie dauernd getrennt oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-/EWR-Staat, erhält der Elternteil die Kinderzulage, gegenüber dem das Kindergeld für das Kind festgesetzt wurde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Übertragung der Kinderzulage nach § 85 Abs. 2 EStG ist in diesen Fällen nicht möglich. Dies gilt auch, wenn derjenige Elternteil, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, keine Grundzulage erhält.

Sind nicht beide Ehegatten Eltern des Kindes, ist eine Übertragung der Kinderzulage nach § 85 Abs. 2 EStG nicht zulässig. Wird beispielsweise gegenüber einem Zulageberechtigten Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seines Ehegatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) festgesetzt, steht nur ihm die Kinderzulage nach § 85 Abs. 1 EStG zu.

Wird gegenüber einem Großelternteil im Sinne von § 64 Abs. 2 EStG das Kindergeld festgesetzt, steht nur ihm die Kinderzulage zu.

4. Wechsel des Kindergeldberechtigten im Laufe des Beitragsjahres

Wurde während des Beitragsjahres gegenüber mehreren Zulageberechtigten für unterschiedliche Zeiträume Kindergeld festgesetzt, hat gem. § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG grundsätzlich derjenige den Anspruch auf die Kinderzulage, dem gegenüber für den zeitlich frühesten Anspruchszeitraum im Beitragsjahr Kindergeld festgesetzt wurde. Dies gilt nicht bei einem Wechsel zwischen den in Rz. 52 genannten Elternteilen.

Beispiel: Das Kind lebt mit den Großeltern und der unverheirateten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Einem Großelternteil gegenüber wird das Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2018 festgesetzt. Ab Juni 2018 wird das Kindergeld gegenüber der Mutter festgesetzt. Die Kinderzulage steht dem zulageberechtigten Großelternteil zu, da gegenüber diesem im Jahr 2018 zeitlich zuerst das Kindergeld festgesetzt wurde. Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, besteht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG selbst dann kein Anspruch auf die Kinderzulage, wenn vom Finanzamt der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG berücksichtigt wird.

5. Kindergeldrückforderung

Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das gesamte Kindergeld im Beitragsjahr zu Unrecht festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird das Kindergeld dahingehend insgesamt zurückgefordert, entfällt der Anspruch auf die Zulage gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 EStG. Darf dieses zu Unrecht festgesetzte und ausgezahlte Kindergeld aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zurückgefordert werden, bleibt der Anspruch auf die Zulage für das entsprechende Beitragsjahr bestehen.

Wird Kindergeld teilweise zu Unrecht festgesetzt und ausgezahlt und später für diese Monate zurückgezahlt, bleibt der Anspruch auf Zulage für das entsprechende Beitragsjahr ebenfalls bestehen; allerdings ist in diesen Fällen Rz. 59 zu beachten. 

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