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Versorgungskonto Zusatzrente

Informationen rund um den jährlichen Versand Ihres Versicherungsnachweises

Frau sitzt am Küchentisch und liest einen Brief

Jährlich senden wir Ihnen einen Versicherungsnachweis, das sogenannte Versorgungskonto zu. So sind Sie ständig auf dem Laufenden, wie hoch Ihre Anwartschaft der Kirchlichen Zusatzversorgung ist. Sie haben Fragen zu Ihrem Versorgungskonto? Dann schauen Sie sich unseren Erklärfilm an. Darüber hinaus haben wir Ihnen die häufigsten Fragen auf dieser Seite zusammengestellt. 

Hinweis: Da uns im Anschluss immer viele telefonische Rückfragen erreichen und wir uns Zeit für die individuellen Fragen nehmen möchten, verteilen wir die Aussendung in diesem Jahr wieder auf drei Termine: 23. August, 30. August und 6. September 2024. Dadurch kann es vorkommen, dass Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen an unterschiedlichen Tagen Post von uns erhalten.

Häufige Fragen zum Versorgungskonto

Nein! Es handelt sich nicht um eine Rechnung. Das Versorgungskonto weist lediglich Ihre Anwartschaft im Rentenfall aus. 

Wir versenden die Versorgungskonten nicht alle auf einmal, sondern in drei Etappen innerhalb von drei Wochen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

Es handelt sich hierbei um den Betrag, den Sie brutto bei einer abschlagsfreien Rente im Falle der erfüllten Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erhalten würden. Gesetzliche Abzüge sowie Ruhens- oder Kürzungsvorschriften (z. B. Steuer, Einkommensanrechnung, Kranken- und Pflegeversicherung) sind hier  nicht berücksichtigt.

Nein, es handelt sich um eine Momentaufnahme bis zum 31.12. des Vorjahres.

Es handelt sich um eine Standmitteilung zum angegebenen Datum. Das bedeutet, dass darüber hinaus erzielte Anwartschaften Ihnen mit zukünftigen Versorgungskonten bescheinigt werden.

Wir können diese Frage nicht abschließend beantworten. Eine fiktive Berechnung Ihrer Betriebsrente können Sie über unseren Onlinerechner vornehmen. 

Allerdings wissen wir nicht, wie hoch Sie in der Einkommenssteuer veranlagt werden. Zudem müssen Renten grundsätzlich versteuert sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden.

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" (GKV- BRG) beschlossen. Damit werden viele ZVK-Rentnerinnen und -Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.

Ab 1. Januar 2024 liegt dieser Freibetrag bei 176,75 € monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen lediglich auf den Teil der Betriebsrente, der oberhalb des Freibetrages liegt. Der Freibetrag ist dynamisch (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der alten Bundesländer nach § 18 SGB IV) und verändert sich jährlich anhand der allgemeinen Lohnentwicklung. 

Welche Auswirkungen hat das für die ZVK-Rente?

Für alle ZVK-Renten unterhalb des vorgenannten Freibetrages änderte sich durch die Einführung nichts, da auch bisher keine Krankenversicherungsbeiträge fällig waren. Für alle übrigen ZVK-Renten führt der Freibetrag zu einer spürbaren Entlastung.

Liegen die Renten über dem o. g. Betrag, sind zukünftig Krankenversicherungsbeiträge nur auf den Teil der Rente zu zahlen, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um den vollen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Gibt es auch Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen?

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Hier gilt der Freibetrag nicht, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bleibt.

Sollten Sie erneut bei einem Beteiligten unserer Zusatzversorgungskasse eine Beschäftigung aufnehmen, lebt Ihr bei uns bestehendes Versicherungsverhältnis wieder auf.

Ist Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, stellen Sie bitte bei dieser Einrichtung einen sogenannten Überleitungsantrag/Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten.

Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht als angeschlossener Beteiligter unserer Zusatzversorgungskasse geführt wird, "ruhen" Ihre bisher bei uns gesammelten Anwartschaften. Wichtig: Die bereits erworbene Anwartschaft geht dadurch nicht verloren! 

Weitere Informationen

Wir senden Ihnen das Versorgungskonto für die Pflichtversicherung zu, weil Sie im zurückliegenden Bescheinigungsjahr noch Versicherungszeiten hatten, die ggf. zu Anwartschaften geführt haben. Für Jahre, in denen keine aktive Pflichtversicherung vorgelegen hat, senden wir Ihnen keine Versorgungskonten zu. Ihre Anwartschaft bleibt dann unverändert.

Waren Sie vor Ihrem Versicherungsbeginn bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert, sollten die Versicherungszeiten im Rahmen einer Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten an unsere Kasse übertragen werden. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber oder ganz einfach auf unserer Seite zum Arbeitgeberwechsel.

Sofern Ihre Überleitung bei unserer Kasse zum 31.12. des zurückliegenden Jahres noch nicht bilanziert war, werden die Überleitungszeiten erst im Folgejahr bescheinigt. In der Regel sind hiervon Überleitungen aus dem vierten Quartal betroffen, da diese erst im darauf folgenden Monat Januar bilanziert werden können.

Es handelt sich bei der Pflichtversicherung um eine überwiegend arbeitgeberfinanzierte Versicherung. Eine Erstattung käme daher grundsätzlich nur für Eigenbeiträge in Frage. Es ist allerdings so, dass nach unserer Satzung für die Gewährung einer Betriebsrente wegen Alters aus der Eigenbeteiligung keine Wartezeit erforderlich ist. Eine Erstattung ist deshalb nicht möglich.

Sollten die ausgewiesenen Entgelte nicht mit Ihren Unterlagen übereinstimmen, haben Sie die Möglichkeit dies innerhalb von sechs Monaten nach Zugang Ihres jährlichen Versorgungskontonachweises, schriftlich Ihrem Arbeitgeber gegenüber zu beanstanden. 

Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), so können Sie diesen auch bei uns geltend machen.

Für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gelten besondere Voraussetzungen.

Bitte übersenden Sie uns dazu Ihren Rentenantrag. Wie das funktioniert und welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, finden Sie auf unserer Internetseite Rentenantrag.

Die notwendigen Formulare stehen dort zum Download bereit.

Rentenrechner

Rechnen Sie sich Ihre eigene Zusatzrente hoch! Der Online-Rentenrechner hilft Ihnen, auf Grundlage Ihrer Daten beispielhaft Ihre mögliche Altersrente bei der KZVK zu ermitteln.

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Fragen?

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0231 9578-291